Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG)

Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG)

Wer kann Anträge stellen?

Handwerker, Techniker oder Fachkräfte, die sich z. B. zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten, Betriebswirten oder im Rahmen sonstiger beruflicher Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen weiterqualifzieren möchten, können für die Vorbereitung auf ihren ersten Fortbildungsabschluss auf Antrag staatliche Förderung nach dem AFBG erhalten. Der angestrebet Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung bzw. eines Berufsfachabschlusses liegen. Eine Altersbegrenzung besteht nicht.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeit- und in Teilzeitform (berufsbegleitende Maßnahmen), die einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung bzw. einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen.

Folgende Voraussetzungen bezogen auf die jeweilige Maßnahme müssen erfüllt sein:

  • Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Sie müssen innerhalb von 36 Monaten abschließen und sind maximal für die Dauer von 24 Monaten förderfähig.
  • Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb von 8 Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen. Sie müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen und sind maximal für die Dauer von 48 Monaten förderfähig.

Wie wird gefördert?

Förderumfang

1. Maßnahmebeitrag: Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlicher Höhe (ohne Lehrmittel und Arbeitsmaterialien) bis zu maximal 10.220,00 € sowie gegebenenfalls die Kosten des Meisterstücks bzw. der Prüfungsarbeit bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534,00 €.

Die Maßnahmebeiträge sind einkommens- und vermögensunabhängig. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden seit dem 01.03.2004 zu 33 % als Zuschuss und zu 67 % als zinsgünstiges Darlehen gefördert. Der Zuschuss beträgt ab 01.01.2005 32 % und ab 01.01.2006 30,5 %. Der Darlehensanspruch erhöht sich zu den genannten Stichtagen auf 68 % bzw. 69,5 %. Für das Meisterstück bzw. die Prüfungsarbeit wird die Förderung
vollständig auf Darlehensbasis geleistet.

2. Kinderbetreuungszuschuss: Alleinerziehende erhalten zusätzlich zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren einen Zuschuss in Höhe der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 121,00 € pro Kind. Der Höchstbetrag beträgt ab 01.01.2005 118,00 € und ab 01.01.2006 113,00 €.

3. Unterhaltsbeitrag: Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können neben dem Maßnahmebeitrag einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Dieser setzt sich zusammen aus einem Zuschuss von maximal 216,00 € und einem Darlehensbetrag, der sich an der Familiengröße orintiert. Die Förderung für fällige Zahlungen im Zeitraum vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 beträgt maximal (Darlehen und Zuschuss) für:

  • Ledige ohne Kinder: 614,00€
  • Ledige mit einem Kind: 793,00€
  • Verheiratete ohne Kind: 829,00€
  • Verheiratete mit einem Kind: 1.008,00€
  • für jedes weitere Kind: 179,00€

Unterhaltsbeiträge werden abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers sowie vom Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Partners gewährt. Grundsätzlich bestehen folgende Freibeträge:

Einkommensfreibeträge des Antragsteller:

- 215,00 € für den Antragsteller

- 480,00 € für den Ehegatten

- 435,00 € für jedes Kind

Einkommensfreibeträge des Ehegatten des Antragstellers:

- 960,00 € vom Einkommen des Ehegatten

- 450,00 € für jedes Kind

Vermögensfreibeträge:

- 35.791,00 € für den Antragsteller

- 1.790,00 € für den Ehegatten des Antragsteller

- 1.790,00 € für jedes Kind des Antragstellers

Darlehensabwicklung:

1. Darlehenshöhe: Die NBank entscheidet als Bewilligungsbehörde in Niedersachsen auf Antrag.

Rückzahlung:

2. Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden
Karenzzeit (längstens jedoch für 6 Jahre) zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist das
Darlehen innerhalb von 10 Jahren mit einer monatlichen Mindestrate in Höhe von
128,00 € zurückzuzahlen.

3. Darlehenserlass:

Gründen oder übernehmen Darlehensnehmer innerhalb von drei Jahren nach
erfolgreichem Abschluss der Fortbildung ein Unternehmen, führen diesen mindestens
ein Jahr und beschäftigen spätestens am Ende des dritten Jahres nach der
Existenzgründung mindestens zwei sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter/-innen für
mindestens drei Monate, so wied auf Antrag - der bei der KfW zu stellen ist - ab dem
01.03.2004 71 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden
Restdarlehens erlassen. Der Darlehenserlass verringert sich ab dem 01.01.2006 auf 66%.

Telefonische Auskünfte bezüglich der Darlehensabwicklung können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Niederlassung Bonn, unter der Rufnummer 01801/242422 eingeholt werden.

Wo kann das Meister-BAföG beantragt werden?

Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz,Sachsen-Anhalt

Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten

Baden-Würtemberg

Landeshauptstadt Stuttgart und Landratsämter

Bayern

Landratsämter

Berlin

Bezirksämter Lichtenberg und Charlottenburg

Bremen

Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales

Hamburg

Handwerkskammer

Hessen

Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken

Niedersachsen

NBank Hannover

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Köln, Sitz Aachen

Saarland

Ämter für Ausbildungsförderung bei den Landratsämtern

Sachsen

Landesamt für Ausbildungsförderung

Schleswig-Holstein

Investitionsbank

Thüringen

Landesverwaltungsamt

Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) finden Sie unter http://www.meister-bafoeg.info

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