Behindertenausbildung

Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG / §42m HwO

Für behinderte Menschen, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sollen die zuständigen Stellen
aus den Inhalten der Ausbildungsberufe entwickelte Ausbildungsregelungen treffen. Um die notwendige Einheitlichkeit zu sichern, sieht das Gesetz vor, dass solche Regelungen nach Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) zu gestalten sind (§ 66 BBiG; §
42m HWO). Der Hauptausschuss des BIBB hat dazu im Juni 2006 Rahmenrichtlinien beschlossen.

 Rahmenrichtlinien von 2006